====== Unterbleiben der Pfändung bei fehlendem Überschuss ====== § 803 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Pfändung zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist. **§ 803 (2) ZPO** Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. ===== siehe auch ===== § 803 ZPO -> [[Pfändung]] \\ Regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.