====== Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung ====== § 1038 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung. § 1038 (1) ZPO -> [[Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Unfähigkeit]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn dieser seine Aufgaben nicht erfüllen kann oder nicht in angemessener Frist nachkommt. § 1038 (2) ZPO -> [[Rücktritt und Anerkennung von Rücktrittsgründen]] \\ Beschreibt die Auswirkungen eines Rücktritts oder der Zustimmung zur Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters auf die Anerkennung der Rücktrittsgründe. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren]] \\ Dieser Abschnitt regelt die grundlegenden Bestimmungen und Verfahren für Schiedsverfahren, einschließlich der Bestellung, Ablehnung und Beendigung von Schiedsrichtern sowie der Zuständigkeit und Befugnisse des Schiedsgerichts.