====== Unstatthaftigkeit nicht sofortiger Beweisaufnahme ====== § 294 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unzulässig ist. **§ 294 (2) ZPO** Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. ===== siehe auch ===== § 294 ZPO -> [[Glaubhaftmachung]] \\ Regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess.