====== Unpfändbarkeit des Geldbetrags ====== § 811a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt den dem Schuldner überlassenen Geldbetrag als unpfändbar. **§ 811a (3) ZPO** Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar. ===== siehe auch ===== § 811a ZPO -> [[Austauschpfändung]] \\ Regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können.