====== Unpfändbare Sachen und Tiere ====== § 811 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern. § 811 (1) ZPO -> [[Unpfändbare Sachen für Lebensführung und Erwerbstätigkeit]] \\ Bestimmt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, darunter Gegenstände für eine bescheidene Lebensführung, Erwerbstätigkeit, gesundheitliche Gründe, religiöse Zwecke und Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. § 811 (2) ZPO -> [[Pfändung bei Eigentumsvorbehalt]] \\ Erlaubt die Pfändung bestimmter Sachen und Tiere trotz Unpfändbarkeit, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung vollstreckt. § 811 (3) ZPO -> [[Pfändung von Tieren bei Härtefall]] \\ Ermöglicht die Pfändung von Tieren mit hohem Wert, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde. § 811 (4) ZPO -> [[Verhältnismäßigkeit bei der Pfändung]] \\ Verhindert die Pfändung von Sachen, deren Verwertung keinen angemessenen Erlös im Verhältnis zum Anschaffungswert erbringen würde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt den Schutz bestimmter Gegenstände und Rechte vor der Pfändung, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern, einschließlich der Bestimmungen über unpfändbare Sachen und Einkünfte.