====== Unpfändbare Bezüge ====== § 850a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) listet die Arten von Bezügen auf, die unpfändbar sind, um sicherzustellen, dass bestimmte Einkünfte des Schuldners geschützt bleiben. § 850a (1) ZPO -> [[Unpfändbare Mehrarbeitsvergütung]] \\ Zur Hälfte unpfändbar sind die für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens. § 850a (2) ZPO -> [[Unpfändbare Urlaubs- und Sonderzuwendungen]] \\ Unpfändbar sind Bezüge für die Dauer eines Urlaubs, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. § 850a (3) ZPO -> [[Unpfändbare Aufwandsentschädigungen und Zulagen]] \\ Unpfändbar sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. § 850a (4) ZPO -> [[Unpfändbare Weihnachtsvergütungen]] \\ Unpfändbar sind Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des Betrages, der sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt. § 850a (5) ZPO -> [[Unpfändbare Geburts- und Heiratsbeihilfen]] \\ Unpfändbar sind Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer Ansprüche betrieben wird. § 850a (6) ZPO -> [[Unpfändbare Erziehungs- und Studienbeihilfen]] \\ Unpfändbar sind Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge. § 850a (7) ZPO -> [[Unpfändbare Sterbe- und Gnadenbezüge]] \\ Unpfändbar sind Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen. § 850a (8) ZPO -> [[Unpfändbare Blindenzulagen]] \\ Unpfändbar sind Blindenzulagen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt den Schutz bestimmter Einkünfte vor der Pfändung, um sicherzustellen, dass Schuldner trotz Vollstreckungsmaßnahmen ein Existenzminimum behalten können.