====== Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters ====== **§ 1036 (1) ZPO** Eine Person, der ein [[Schiedsrichteramt]] angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein [[Schiedsrichter]] ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des [[schiedsrichterliches Verfahren|schiedsrichterlichen Verfahrens]] verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat. § 1036 (2) ZPO -> [[Ablehnung eines Schiedsrichters]] ===== siehe auch ===== -> [[Schiedsrichter]]