====== Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ====== **§ 355 ZPO** (1) Die [[Beweisaufnahme]] erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde an-gefochten werden.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08)) Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet.((BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08)) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird.((BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421)) ===== siehe auch ===== ====== Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ====== § 355 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Art der Beweisaufnahme. § 355 (1) ZPO -> [[Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht]] \\ Bestimmt, dass die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht erfolgt und nur in bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann. § 355 (2) ZPO -> [[Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur Beweisaufnahme]] \\ Legt fest, dass eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht stattfindet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeit und der Durchführung der Beweisaufnahme sowie der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur Art der Beweisaufnahme.