====== Unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat ====== § 1072 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen. **§ 1072 (2) ZPO** Unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 kann das deutsche Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen. ===== siehe auch ===== § 1072 ZPO -> [[Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.