====== Unmittelbare Beweisaufnahme im Haupttermin ====== § 279 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass im Haupttermin der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen soll. **§ 279 (2) ZPO** Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. ===== siehe auch ===== § 279 ZPO -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.