====== Unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland ====== § 1073 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt Mitgliedern des Gerichts und beauftragten Sachverständigen, eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland durchzuführen. **§ 1073 (2) ZPO** Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen. ===== siehe auch ===== § 1073 ZPO -> [[Teilnahmerechte]] \\ Regelt die Teilnahmerechte bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783.