====== Ungerechtfertigte Klage ====== Wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen, greift nur dann rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut des Verfahrensgegners ein, wenn er //subjektiv unredlich// handelt.((BGH Beschl. v. 15. Juli 2005 - GSZ 1/04 m.w.N.)) Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder andere Kläger oder Antragsteller außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozeßgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird.((BGH Beschl. v. 15. Juli 2005 - GSZ 1/04 m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Privatrecht:Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]]