====== Ungebundene Zuständigkeit des abgebenden Gerichts ====== § 696 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) klärt, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird, in seiner Zuständigkeit nicht gebunden ist. **§ 696 (5) ZPO** Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. ===== siehe auch ===== § 696 ZPO -> [[Verfahren nach Widerspruch]] \\ Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.