====== Unbestimmter Rechtsbegriff ====== Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist durch die Rechtssprechung auszufüllen. Der Gesetzgeber greift immer dann auf einen unbestimmten Rechtsbegriff zurück, wenn sich eine allgemeine Regelung aufgrund der Komplexität des zu regelnden Themas verbietet. Beispielsweise basiert das gesamte Wettbewerbsrecht auf dem unbestimmten Rechtsbegriff der "unlauteren Wettbewerbshandlung" [-> [[Wettbewerbsrecht:Verbot unlauteren Wettbewerbs]]]. ==== Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ==== Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe als Rechtsfrage zu bewerten, die uneingeschränkt in eigener Verantwortung sowohl von der gesetzesanwendenden Verwaltungsbehörde zu beantworten als auch von dem die Rechtmäßigkeit der Anwendung überprüfenden Verwaltungsgericht zu erörtern ist.((vgl. BVerfGE 7, 129, 154; 64, 261, 279; 84, 34, 49 f.; BVerwGE 72, 73, 77)) Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltungsbehörde erfolgt auch bei schwierigen Wertungen und Zukunftsprognosen durch eine bestimmte Entscheidung im konkreten Einzelfall.((BPatG, Entsch. v. 11. Januar 2007 - 25 W (pat) 9/05; m.V.a. Maurer, a. a. O., § 7 Rdn. 30, S. 141)) ===== siehe auch ===== * [[Revision]] * [[Patentrecht:Technischer Beitrag]]