====== Unbeschränkte Pfändung bei Nachlassgläubigeransprüchen ====== § 863 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die unbeschränkte Pfändung, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein wirksames Recht gegenüber dem Nacherben oder Testamentsvollstrecker geltend gemacht wird. **§ 863 (2) ZPO** Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird. ===== siehe auch ===== § 863 ZPO -> [[Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen]] \\ Regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.