====== Unberührtheit sonstiger gesetzlicher Vorschriften ====== § 850i (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben. **§ 850i (3) ZPO** Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== § 850i ZPO -> [[Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte]] \\ Regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten.