====== Unberührtheit gesetzlicher Vorschriften ====== § 1030 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass gesetzliche Vorschriften außerhalb der ZPO, die die Schiedsgerichtsbarkeit einschränken, unberührt bleiben. **§ 1030 (3) ZPO** Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== § 1030 ZPO -> [[Schiedsfähigkeit]] \\ Regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.