====== Unbekannter Gegner ====== § 494 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Situation, in der der Beweisführer einen Gegner nicht benennen kann und unter welchen Bedingungen der Antrag dennoch zulässig ist. § 494 (1) ZPO -> [[Zulässigkeit des Antrags bei unbekanntem Gegner]] \\ Erklärt, dass der Antrag nur zulässig ist, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den Gegner zu benennen. § 494 (2) ZPO -> [[Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Gegner]] \\ Regelt, dass das Gericht dem unbekannten Gegner einen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme bestellen kann, wenn dem Antrag stattgegeben wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Ladung von Zeugen und der Durchführung der Beweisaufnahme.