====== Unbegründetheit des Klageanspruchs ====== § 600 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten, wenn sich im Verfahren die Unbegründetheit des Klageanspruchs ergibt. **§ 600 (2) ZPO** Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4. ===== siehe auch ===== § 600 ZPO -> [[Nachverfahren]] \\ Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.