====== Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur Beweisaufnahme ====== § 355 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht stattfindet. **§ 355 (2) ZPO** Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. ===== siehe auch ===== § 355 ZPO -> [[Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme]] \\ Behandelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Art der Beweisaufnahme.