====== Unanfechtbarkeit des Beschlusses zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ====== § 537 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung des Beschlusses, der die vorläufige Vollstreckbarkeit erklärt, nicht stattfindet. **§ 537 (2) ZPO** Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. ===== siehe auch ===== § 537 ZPO -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen des ersten Rechtszuges, die nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden.