====== Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung ====== § 238 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Wiedereinsetzung unanfechtbar ist. **§ 238 (3) ZPO** Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. ===== siehe auch ===== § 238 ZPO -> [[Verfahren bei Wiedereinsetzung]] \\ Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.