====== Unanfechtbarkeit der Entscheidung ====== § 268 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung der Entscheidung, ob eine Änderung der Klage nicht vorliege oder ob die Änderung zuzulassen sei, nicht stattfindet. **§ 268 ZPO** Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Entscheidungen, die im ersten Rechtszug bis zur Urteilsverkündung getroffen werden, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.