====== Unanfechtbarkeit der Ablehnung nach Lage der Akten ====== § 336 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten unanfechtbar ist. **§ 336 (2) ZPO** Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar. ===== siehe auch ===== § 336 ZPO -> [[Rechtsmittel bei Zurückweisung]] \\ Regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils.