====== Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Fristverlängerung ====== § 225 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Fristverlängerung nicht anfechtbar ist. **§ 225 (3) ZPO** Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. ===== siehe auch ===== § 225 ZPO -> [[Verfahren bei Friständerung]] \\ Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.