====== Unanfechtbarer Beschluss bei Zweifeln ====== § 348 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. **§ 348 (2) ZPO** Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. ===== siehe auch ===== § 348 ZPO -> [[Originärer Einzelrichter]] \\ Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.