====== Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien ====== § 312 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Wirksamkeit der Urteilsverkündung nicht von der Anwesenheit der Parteien abhängt und auch für abwesende Parteien als bewirkt gilt. **§ 312 (1) ZPO** Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat. ===== siehe auch ===== § 312 ZPO -> [[Anwesenheit der Parteien]] \\ Behandelt die Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien und die Befugnisse der Parteien nach der Verkündung.