====== Unabdingbare Verfahrensvorschriften ====== § 295 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ausnahme vom Ausschluss der Rüge bei unabdingbaren Verfahrensvorschriften. **§ 295 (2) ZPO** Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. ===== siehe auch ===== § 295 ZPO -> [[Verfahrensrügen]] \\ Behandelt die Rüge von Verfahrensmängeln und die Bedingungen, unter denen solche Rügen ausgeschlossen sind.