====== Umfang gerichtlicher Tätigkeit ====== § 1026 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein Gericht in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden darf, soweit dieses Buch es vorsieht. **§ 1026 ZPO** Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit und des Umfangs gerichtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.