====== Umfang der Revisionsprüfung ====== § 557 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts und legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen dieses die Entscheidungen der Vorinstanzen überprüft, wobei es grundsätzlich an die Parteianträge gebunden ist, jedoch unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinausgehende Prüfungen vornehmen kann. § 557 (1) ZPO -> [[Beschränkung der Überprüfung auf Parteianträge]] \\ Das Revisionsgericht berücksichtigt nur die Anträge der Parteien. § 557 (2) ZPO -> [[Überprüfung vorangegangener Entscheidungen durch das Revisionsgericht]] \\ Auch vorhergehende Entscheidungen des Endurteils unterliegen der Prüfung, sofern sie nicht unanfechtbar sind. § 557 (3) ZPO -> [[Unabhängigkeit des Revisionsgerichts von den Revisionsgründen]] \\ Das Revisionsgericht ist nicht an die Revisionsgründe gebunden und prüft nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel nur bei spezifischer Rüge. ===== siehe auch ===== Buch 3, Abschnitt 2 ZPO -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Revision|Revision]] \\ Behandelt die Revision gegen Berufungsurteile. ====== Umfang der Revisionsprüfung ====== § 557 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht. § 557 (1) ZPO -> [[Prüfung durch das Revisionsgericht auf Anträge der Parteien]] \\ Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. § 557 (2) ZPO -> [[Beurteilung vorausgegangener Entscheidungen]] \\ Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht unanfechtbar sind. § 557 (3) ZPO -> [[Unabhängigkeit des Revisionsgerichts von Revisionsgründen]] \\ Das Revisionsgericht ist nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, dürfen nur geprüft werden, wenn sie gerügt wurden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und den Ablauf des Revisionsverfahrens, einschließlich der Zulässigkeit und Begründung der Revision sowie der Prüfung durch das Revisionsgericht.