====== Umfang der Prozessvollmacht ====== § 81 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Umfang der Prozessvollmacht und beschreibt, welche Handlungen durch die Vollmacht abgedeckt sind. **§ 81 ZPO** Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozesskosten|Prozesskosten]] \\ Regelt die Verteilung und Erstattung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Kostenlast bei unterschiedlichen Prozessausgängen und besonderen Verfahrenssituationen.