====== Umfang der Prozessfähigkeit ====== § 52 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Person insoweit prozessfähig ist, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. **§ 52 ZPO** Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Parteien|Parteien]] \\ Regelt die prozessualen Rechte und Pflichten der Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Prozessfähigkeit, Vertretung und der Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung.