====== Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen ====== § 850 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt den Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen fest. **§ 850 (4) ZPO** Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. ===== siehe auch ===== § 850 ZPO -> [[Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen]] \\ Regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können.