====== Umfang der Kostenpflicht ====== **§ 91 (1) S. 2 ZPO** Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. § 91 (1) S. 1 ZPO -> [[Prozesskosten]] \\ § 91 (2) S. 1 ZPO -> [[Auswärtiger Rechtsanwalt]] \\ § 91 (2) S. 2 ZPO -> [[Kosten mehrerer Rechtsanwälte ]] \\ § 91 (2) S. 3 ZPO -> [[Rechtsanwalt in eigener Sache]] ===== siehe auch ===== * [[Prozesskosten]] (§ 91 (1) ZPO)