====== Umdeutung von Prozeßhandlungen ====== Eine fehlerhafte [[Prozeßhandlungen|Parteihandlung]] ist in eine zulässige und wirksame umzudeuten (analog § 140 BGB), wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht((BPatG 25 W (pat) 38/02; BGH Beschl. vom 21.06.2000, XII ZB 93/00)). Die Umdeutung einer an sich eindeutigen Erklärung kommt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung unwirksam ist und wenn anzunehmen ist, dass eine andere Erklärung, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewollt sein würde((BPatG, Beschl. v. 30. Juni 2006, 10 W (pat) 1/05; m.V.a. Schulte, PatG, 7. Aufl., Einleitung Rn. 307)). Gegen den eindeutigen Willen des Erklärenden darf eine Umdeutung jedoch nicht stattfinden.((BPatG, Beschl. v. 30. Juni 2006, 10 W (pat) 1/05; m.V.a. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 140 Rn. 8 m. w. N.)) Damit ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Umdeutung: * die Handlung muß die Voraussetzungen jener erfüllen, in die sie umgedeutet werden soll; * die Handlung muß dem anzunehmenden Willen des Beteiligten zum Zeitpunkt der Handlungsvornahme entsprechen; * es darf kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegenstehen; Ein unter Bezugnahme auf einen Zurückweisungsbeschluss des Patentamts eingegangenes Schreiben, das der Anmelder als „Widerspruch“ bezeichnet und das er ausdrücklich nicht als Beschwerde gewertet wissen will, sondern in dem er verlangt, „die Angelegenheit wieder in den vorherigen Stand zu bringen“, stellt trotz dieser „Falschbezeichnung“ eine statthafte Beschwerde dar, die aber als nicht erhoben gilt, wenn die Beschwerdegebühr – trotz Aufforderung – nicht entrichtet wird.((BPatG, Beschl. v. 04.08.2003, 8 W (pat) 8/03)) Auch bei Rechtsmittelerklärungen kann ausnahmsweise eine Umdeutung zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß es sich um vergleichbare Prozeßhandlungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen ((BGH Beschl. vom 21.06.2000, XII ZB 93/00, auch BGH Beschluß vom 6. März 1986 - I ZB 12/85 = VersR 1986, 785, 786)). Eine [[Patentrecht:Beschränkungsverfahren|Beschränkung]] des Patents kann nicht in einen [[Patentrecht:Verzicht auf das Patent|Teilverzicht]] umgedeutet werden.((BPatG Urt. 2 Ni 42/95)) ===== siehe auch ===== * [[Prozeßhandlungen]]