====== Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt ====== § 835 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen ist. **§ 835 (1) ZPO** Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. ===== siehe auch ===== § 835 ZPO -> [[Überweisung einer Geldforderung]] \\ Regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger.