====== Überweisung von Sicherungshypothekenforderungen ====== § 837 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Überweisung von Hauptforderungen bei Sicherungshypotheken der im § 1190 BGB bezeichneten Art. **§ 837 (3) ZPO** Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt. ===== siehe auch ===== § 837 ZPO -> [[Überweisung einer Hypothekenforderung]] \\ Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung.