====== Überweisung einer Schiffshypothekenforderung ====== § 837a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, und die Bedingungen, unter denen diese Überweisung erfolgt. § 837a (1) ZPO -> [[Überweisung zur Einziehung und Eintragung im Schiffsregister]] \\ Beschreibt, dass zur Überweisung einer gepfändeten Forderung die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger genügt, während zur Überweisung an Zahlungs statt eine Eintragung im Schiffsregister erforderlich ist. § 837a (2) ZPO -> [[Ausnahmen bei bestimmten Forderungen]] \\ Erläutert die Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere bei Ansprüchen auf Leistungen gemäß § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. § 837a (3) ZPO -> [[Anwendung des § 837 Abs. 3 bei Höchstbetrags-Schiffshypotheken]] \\ Regelt, dass bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag die Vorschriften des § 837 Abs. 3 entsprechend gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in Schiffshypothekenforderungen|Zwangsvollstreckung in Schiffshypothekenforderungen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen zur Zwangsvollstreckung in Forderungen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, einschließlich der Überweisung und Eintragung im Schiffsregister.