====== Überweisung einer Hypothekenforderung ====== § 837 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung. § 837 (1) ZPO -> [[Überweisung einer gepfändeten Forderung mit Hypothek]] \\ Beschreibt, dass zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger genügt, und unter bestimmten Bedingungen die Eintragung ins Grundbuch erforderlich ist. § 837 (2) ZPO -> [[Ausnahmen bei der Überweisung von Hypothekenforderungen]] \\ Erklärt die Ausnahmen von den Vorschriften, insbesondere bei Ansprüchen gemäß § 1159 BGB und Sicherungshypotheken gemäß § 1187 BGB. § 837 (3) ZPO -> [[Überweisung von Sicherungshypothekenforderungen]] \\ Regelt die Überweisung von Hauptforderungen bei Sicherungshypotheken der im § 1190 BGB bezeichneten Art. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die speziellen Verfahren und Anforderungen bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Überweisung von Forderungen und der Eintragung in öffentliche Register.