====== Überweisung einer Geldforderung ====== § 835 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger, entweder zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert. § 835 (1) ZPO -> [[Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt]] \\ Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. § 835 (2) ZPO -> [[Übergang der Forderung auf den Gläubiger]] \\ Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger über, sodass er als befriedigt gilt. § 835 (3) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften des § 829 bei Überweisung]] \\ Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind entsprechend anzuwenden, mit speziellen Regelungen für die Überweisung von Guthaben bei Kreditinstituten. § 835 (4) ZPO -> [[Fristen bei Überweisung von Vergütungen und Einkünften]] \\ Regelt die Fristen für die Leistung oder Hinterlegung durch den Drittschuldner bei Überweisung von Vergütungen und Einkünften. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung und Überweisung|Pfändung und Überweisung]] \\ Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Bedingungen und Fristen, die bei der Überweisung von gepfändeten Forderungen an den Gläubiger zu beachten sind.