====== Überweisung bei Abwendungsbefugnis ====== § 839 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Überweisung gepfändeter Geldforderungen bei Abwendungsbefugnis des Schuldners erfolgt. **§ 839 ZPO** Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung.