====== Übertragung von Verordnungsermächtigungen ====== § 1069 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen an oberste Landesbehörden. **§ 1069 (5) ZPO** Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen. ===== siehe auch ===== § 1069 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen]] \\ Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.