====== Übertragung von Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto ====== § 901 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Übertragung von Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto, wenn das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung greift. **§ 901 (3) ZPO** Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. ===== siehe auch ===== § 901 ZPO -> [[Verbot der Aufrechnung und Verrechnung]] \\ Regelt das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Pfändungsschutzkonten.