====== Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge ====== § 899 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge in die folgenden drei Kalendermonate. **§ 899 (2) ZPO** Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde. ===== siehe auch ===== § 899 ZPO -> [[Pfändungsfreier Betrag; Übertragung]] \\ Regelt die Bestimmungen über den pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto und die Übertragungsmöglichkeiten nicht verbrauchter Beträge.