====== Übertragung der Zuständigkeit durch Landesregierung ====== § 1062 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Übertragung der Zuständigkeit durch die Landesregierung auf ein Oberlandesgericht oder das oberste Landesgericht. **§ 1062 (5) ZPO** Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren. ===== siehe auch ===== § 1062 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.