====== Übertragung der Verordnungsermächtigung ====== § 1074 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Befugnis zur Erlassung von Rechtsverordnungen an eine oberste Landesbehörde zu übertragen. **§ 1074 (5) ZPO** Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen. ===== siehe auch ===== § 1074 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.