====== Übertragung der Ermächtigung an oberste Landesbehörden ====== § 959 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Ermächtigung zur Zuweisung von Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine oberste Landesbehörde zu übertragen. **§ 959 (2) ZPO** Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen. ===== siehe auch ===== § 959 ZPO -> [[Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Ermächtigung der Landesregierungen, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Rechtsverordnung zuzuweisen.