====== Übertragung der Einnahme des Augenscheins ====== § 372 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die Übertragung der Einnahme des Augenscheins an ein Mitglied des Prozessgerichts oder ein anderes Gericht, einschließlich der Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen. **§ 372 (2) ZPO** Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen. ===== siehe auch ===== § 372 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.