====== Übertragung der Anordnung durch das Beschwerdegericht ====== § 572 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass das Beschwerdegericht bei Begründetheit der Beschwerde die erforderliche Anordnung an das ursprüngliche Gericht oder den Vorsitzenden übertragen kann. **§ 572 (3) ZPO** Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. ===== siehe auch ===== § 572 ZPO -> [[Gang des Beschwerdeverfahrens]] \\ Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.