====== Übersetzung schriftlicher Beweismittel ====== § 1045 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, die Übersetzung schriftlicher Beweismittel in die vereinbarte oder bestimmte Sprache anzuordnen. **§ 1045 (2) ZPO** Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind. ===== siehe auch ===== § 1045 ZPO -> [[Verfahrenssprache]] \\ Regelt die Bestimmung der Sprache oder Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren verwendet werden sollen.